ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Diese Vertragsbedingungen (AVB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der QuartierPlus Immobilien UG (haftungsbeschränkt), Herkomerstr. 4, 12435 Berlin und seinen Kunden.
Die Informationen zu unseren Immobilienangeboten erhalten wir vom Eigentümer oder den jeweils im Angebot angegebenen Stellen. Diese Angaben geben wir ohne Übernahme einer Haftung für deren Richtigkeit an den Kunden weiter. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Verbindliche Zusagen unsererseits zur Vertragsgelegenheit bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der Kunde sichert zu, dass die von ihm angegebenen Daten zutreffend und vollständig sind.
Sämtliche Informationen, einschließlich der Objektnachweise, sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, uns die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Das Weitergabeverbot gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei uns rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt uns hiermit Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
Wir dürfen sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
Ist dem Kunden ein von uns angebotenes Objekt bereits anderweitig bekannt, ist uns diese Vorkenntnis innerhalb von drei Tagen mitzuteilen. Anderenfalls ist der Kunde verpflichtet, uns im Wege des Schadensersatzes die Aufwendungen zu ersetzen, welche uns dadurch entstanden sind, dass Sie uns in Unkenntnis über die bestehende Vorkenntnis gelassen haben.
Gegenstand des Auftrags ist der Nachweis und/oder die Vermittlung zu der jeweiligen Vertragsgelegenheit. Im Erfolgsfall ist uns vom Käufer eine Provision in vereinbarter Höhe zu zahlen.
(1) Für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Provision an den Makler. Bei Kaufverträgen beträgt die Provision 7,14 % des Kaufpreises inkl. gesetzlicher MwSt., bei Mietverträgen die 2-fache Nettokaltmiete (jew. zzgl. gesetzl. MwSt.), sofern sich aus den nachfolgenden Absätzen oder aus dem von dem Makler zur Verfügung gestellten Exposé nichts anderes ergibt.
(2) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Wohnungssuchenden, dem die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder nachgewiesen wurde, besteht in Abweichung von Absatz 1 keine Verpflichtung des Kunden zur Zahlung einer Provision, es sei denn, der Makler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrages mit dem Kunden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten.
(3) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher und hat der Maklervertrag den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand, beträgt die Provision abweichend von Absatz 1 lediglich 3,57 % des Kaufpreises inkl. gesetzlicher MwSt, sofern sich aus dem von dem Makler zur Verfügung gestellten Exposé nichts anderes ergibt.
(4) Als Kaufpreis ist der jeweils vereinbarte Kaufpreis zzgl. des Wertes ggf. kaufpreismindernd übernommener Lasten (z.B. dingliches Wohnrecht) zu verstehen.
(5) Die Provision wird mit Abschluss des Kauf- bzw. Hauptvertrags fällig, ohne dass es einer gesonderten Rechnungsstellung bedarf.
(6) Wird ein Objekt von uns für den Käufer „provisionsfrei“ beworben, wurden wir von dem Verkäufer beauftragt und kommt ein Maklervertrag i.S.d. § 652 BGB zwischen uns und dem Kunden nicht zustande. Eine Provisionspflicht des Kunden besteht in diesem Fall nicht. Unbeschadet dessen gelten auch in diesem Fall für die Rechtsbeziehungen zwischen Makler und Kunde die Allgemeinen Nutzungs- und Vertragsbedingungen des Maklers.
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von uns entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von uns nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.